AGB

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „Makler-AGB“) gelten für alle Verträge und Rechtsgeschäfte zwischen der Heike Kröpelin Immobilien (nachfolgend „Makler“) und dem Auftraggeber, die den Nachweis eines Kauf- oder Mietinteressenten oder die Vermittlung eines Kauf- oder Mietvertragsabschlusses zum Gegenstand haben (nachfolgend „Vertrag“). Unser Angebot erfolgt aufgrund der uns vom Auftraggeber oder anderen Auskunftsbefugten erteilten Auskunft. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit können wir nicht übernehmen. Irrtum und Zwischenverkauf/Vermietung vorbehalten.
  1. Diese Makler-AGB gelten unabhängig von der Art des Zustandekommens des Vertrags.

  2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen MaklerAGB. 

  3. Der Maklervertrag mit uns kommt entweder durch schriftliche Vereinbarung oder auch durch die Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit auf der Basis des Objekt-Exposés und seiner Bedingungen zustande. Es steht dem Makler frei, einen Auftrag des Auftraggebers abzulehnen.
  1. Unsere Angebote sind ausschließlich für den Angebotsempfänger bestimmt und vertraulich zu behandeln. Bei Weitergabe an Dritte ohne unsere Zustimmung ist der Angebotsempfänger zur Zahlung der ortsüblichen oder vereinbarten Provision verpflichtet, wenn der Dritte das Geschäft abschließt; weitere Schadensersatzansprüche unsererseits bleiben vorbehalten. Wir sind berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil provisionspflichtig tätig zu werden.

  2. Unser Provisionsanspruch wird nicht dadurch berührt, dass statt des ursprünglich beabsichtigten Geschäftes ein anderes zustande kommt (z. B. Kauf statt Miete oder umgekehrt, Erwerb in der Zwangsversteigerung, sofern wir Unterlagen über die Bewertung des Objektes (Wertgutachten des Gerichtes) beschafft haben, statt freihändiger Kauf), sofern der wirtschaftliche Erfolg nicht wesentlich von unserem Angebot abweicht.
  1. Unser Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund unseres Nachweises oder unserer Vermittlung ein Hauptvertrag zustande kommt. Der Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen wird, die vom Angebot abweichen. Die Maklerprovision ist mit der Beurkundung des Hauptvertrages fällig.
  1. Provisionshinweis:
    • Für Lager-, Logistik-, Büro- und Industrieflächen beträgt die Provision 3,0 Bruttomonatsmieten für Mietverträge mit einer Laufzeit von höchstens 59 Monaten.
    • Bei Verkaufsflächen (Retail) beträgt die Provision 3,5 Bruttomonatsmieten für Mietverträge mit einer Laufzeit von höchstens 59 Monaten.
    • Die Provisionssätze steigen um jeweils 0,5 Bruttomonatsmieten für Mietverträge mit einer Laufzeit zwischen 60 und 119 Monaten.
    • Die Provisionssätze steigen um jeweils 1,0 Bruttomonatsmieten für Mietverträge mit einer Laufzeit von 120 Monaten oder länger.
    • Wenn die Miet- oder Pachtverträge Optionen zur Verlängerung der Miet- oder Pachtzeit und/oder Vormietrechte für dieselbe Fläche enthalten, wird beim Abschluss des Vertrags eine zusätzliche Provision in Höhe von 0,5 Bruttomonatsmieten fällig.Wenn der Miet- oder Pachtvertrag die Option beinhaltet, zusätzliche Flächen anzumieten bzw. anzupachten, entsteht bei Inanspruchnahme dieser Option eine Provision gemäß den oben genannten vier Punkten. Die Berechnung erfolgt auf Basis der Monatsmiete für die zusätzlichen Flächen.

Beim Verkauf einer Immobilie ist der im Exp0sé angegebene Provisionshinweis bindend.

  1. Beim Kauf einer Immobilie sind vom Erwerber zusätzlich die Notar- und Gerichtskosten sowie die Grunderwerbsteuer zu tragen.

  2. Wird die Chance von dem Makler, die Provision zu verdienen, in Folge eines vertragswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Auftraggebers vereitelt, insbesondere durch Verstoß gegen eine Bestimmung dieser Makler-AGB, hat der Auftraggeber Aufwendungsersatz nach den Bestimmungen des § 7 zu leisten. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.

  3. Wir haben Anspruch auf Anwesenheit bei allen Verhandlungsgesprächen, bzw. Erteilung der Nachrichten von etwaigen Verhandlungsergebnissen. Wir haben ferner Anspruch auf Anwesenheit bei der Beurkundung von Kaufobjekten sowie bei der Unterzeichnung von Mietverträgen bei Mietobjekten. Ebenfalls haben wir einen Anspruch auf eine Ausfertigung des notariellen Kaufvertrages bzw. des Mietvertrages. Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungen gegenüber der Courtageforderung sind ausgeschlossen, soweit die aufrechenbare Forderung nicht rechtskräftig festgestellt ist.
  1. Ist dem Empfänger das von uns nachgewiesene Objekt bereits bekannt, ist uns dies unverzüglich, d.h. bis spätestens innerhalb von drei Tagen ab Entgegennahme unseres Angebots schriftlich unter Angabe der Quelle und des Angebotsdatums mitzuteilen. An Provision sind bei Vertragsabschluss die sich aus den jeweiligen Angeboten ergebenden Beträge (vgl. Ziffer 1) zu zahlen. Sofern Kontakt zu dem Eigentümer aufgenommen wird, ist auf unsere Tätigkeit Bezug zu nehmen.

  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertrages erlangten Kenntnisse und Informationen vertraulich zu behandeln und diese nicht an Dritter weiterzugeben.

  3. Der Makler ist verpflichtet hinsichtlich aller im Rahmen des Vertrages über das Vertragsobjekt und den Auftraggeber erlangten Kenntnisse und Informationen Verschwiegenheit zu wahren und diese nicht unberechtigter Weise an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht für die Erfüllung seiner Pflichten erforderlich ist.

  4. Wir haben Anspruch auf Anwesenheit bei allen Verhandlungsgesprächen, bzw. Erteilung der Nachrichten von etwaigen Verhandlungsergebnissen. Wir haben ferner Anspruch auf Anwesenheit bei der Beurkundung von Kaufobjekten sowie bei der Unterzeichnung von Mietverträgen bei Mietobjekten. Ebenfalls haben wir einen Anspruch auf eine Ausfertigung des notariellen Kaufvertrages bzw. des Mietvertrages.
  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Reinbek, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

  2. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen der vertraglichen Vereinbarung nicht zuwiderläuft.